AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.11.2022
Die Leistungen von Tier- und soweit vereinbart, Hausbetreuung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) und gelten mit der Auftragserteilung bzw. der Entgegennahme der Leistung als angenommen.
Gaby´s mobile Haustierbetreuung (Auftragnehmerin =AN) ist ein Dienstleistungsunternehmen zur Betreuung von Haustieren vorwiegend in ihrer eigenen Umgebung. Die Haustierbetreuung ist keine Pension. Jeder Betreuungsauftrag ist auf das jeweilige Tier nach den Vorgaben des/der Auftraggebers/-in (=AG) abgestimmt und wird mit größter Sorgfalt und Zuverlässigkeit durchgeführt. Vor Abschluss eines Haustier-Betreuungsvertrages findet ein persönliches Kennenlernen in den Räumen des/der AG statt.
1 Haustier-Betreuungsvertrag
Gaby’s mobile Haustierbetreuung führt die Betreuung gemäß der im Haustier-Betreuungsvertrag mit dem/der AG festgelegten Leistungen mit größter Sorgfalt und pünktlich durch. Die im Haustier-Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen werden an dem im Haustier-Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungsort bzw. von dort aus erbracht. Die AN erbringt die vereinbarten Leistungen zu der/den im Haustier-Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit/-en. Im Haustier-Betreuungsvertrag werden individuell abgestimmte Tätigkeiten zur Tierbetreuung und Tätigkeiten im Haushalt des AG, sofern letztere gewünscht werden, festgehalten. Zusätzliche Leistungen bedürfen der Schriftform.
2 Verhinderung der AN im Falle eines Notfalls oder Krankheit
Die AN ist berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung wegen Krankheit oder Notfall eine andere Person mit der Erbringung der ihr vertraglich obliegenden Dienstleistung/-en zu beauftragen. Die AN verpflichtet sich, nur eine zuverlässige, vertrauensvolle, ihr persönlich bekannte und im Umgang mit Haustieren erfahrene Person zu beauftragen.
3 Tierhalter/Vollmacht des AG
Der/die AG versichert, dass er/sie Tierhalter/-in des/der zu betreuenden Haustier/-e ist. Tierhalter/-in ist, wer
- Die Bestimmungsmacht über das Tier hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Ist der/die AG nicht der/die Tierhalter/-in des/der zu betreuenden Haustier/-e, hat der/die AG der AN bei Abschluss des Haustier-Betreuungsvertrages eine Vollmacht des/des Tierhalters/-in vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass der AG namens und im Auftrag des/der Tierhalters/-in zum Abschluss des Haustier-Betreuungsvertrages bevollmächtigt ist.
4 Angaben im Tierbogen (Gesundheit/Verhalten)
Der/die AG verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen bezüglich des Tieres vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Insbesondere gehören zu den zwingenden Informationen etwaige Krankheiten des/der zu betreuenden Tiere/-s, Art und Umfang einer medikamentösen Versorgung, Art und Umfang einer besonderen Fütterung, auffälliges Verhalten gegenüber Menschen/Tieren. Der/die AG versichert der AN, dass das/die zu betreuende/-n Tier/-e gesund ist/sind bzw. nur die im Tierbogen angegebene/-n Krankheit/-en hat, nicht gefährlich ist/sind, frei von für Mensch und Tier ansteckenden Krankheiten ist/sind, entwurmt und frei von Parasiten ist/sind.
Ebenso verpflichtet sich der/die AG, der AN alle charakterlichen, gesundheitlichen und körperlichen Eigenschaften des/der Tiere/-s mitzuteilen. Ferner verpflichtet sich der/die AG, alle Angaben über Verhaltensauffälligkeiten des Tieres (z.B. Weglaufen, Beißen, Verhalten gegenüber anderen Tieren etc.) vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Sollte das/die Tier/-e zur Gefahr für die AN oder die Allgemeinheit werden und ist der/die AG nicht erreichbar, erklärt sich der/die AG damit einverstanden, dass das/die Tier/-e von der AN in einem Tierheim oder anderweitig artgerecht untergebracht wird. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der/die AG.
Der/die AG versichert, dass das/die zu betreuende/-n Tier/-e über einen aktuellen Impfschutz verfügen. Der Impfschutz ist durch einen entsprechenden Impfnachweis zu belegen.
Ferner versichert der/die AG, dass das/die zu betreuende Tier/-e haftpflichtversichert ist/sind. Der Versicherungsschutz ist durch einen aktuellen Versicherungsnachweis zu belegen.
Sollten sich zwischenzeitlich wichtige Änderungen ergeben haben (z.B. Tierarztwechsel etc.), muss dies der/die AG der AN umgehend mitteilen.
5 Tierärztliche Versorgung, ordnungs- und hygienerechtliche Maßnahmen
Für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls des/den zu betreuenden Tieres/-en steht es im freien Ermessen der AN einen Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Die AN verpflichtet sich, sofern es die Situation erlaubt, vorrangig des von dem/der AG benannten Tierarzt im Namen und auf Rechnung des/der AG zu beauftragen. Ist der von dem/der AG benannte Tierarzt nicht erreichbar oder eine Kontaktierung desselben aufgrund der bestehenden Situation nicht möglich oder sachgerecht, ermächtigt der/die AG die AN ausdrücklich, im Namen und auf Rechnung des/der AG eine nächstgelegene Tierarztpraxis mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung des/der Tiere/-s zu beauftragen. Darüber hinaus ermächtigt der/die AG die AN im Namen und auf Rechnung des/der AG andere und/oder weiterbehandelnde Fachtierärzte und Kliniken mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung des/der Tiere/-s zu beauftragen.
Sollte tierärztlicherseits aufgrund einer entsprechenden Notwendigkeit an die AN die Bitte zur Zustimmung der Einschläferung des Tieres herangetragen werden, ist die AN berechtigt die notwendige Erlaubnis zu erteilen, soweit nicht unverzüglich die Entscheidung des/der AG eingeholt werden kann. Im Falle des Versterbens eines Tieres ist die AN zur Vornahme der notwendigen ordnungs- und hygienerechtlichen Maßnahmen berechtigt.
Soweit die AN für die tierärztliche Versorgung und Behandlung sowie die Vornahme der notwendigen ordnungs- und hygienerechtlichen Maßnahmen kostenmäßig in Vorleistung tritt, hat der/die AG der AN diese Kosten zu erstatten, auch wenn der/die AG die Vornahme einer der o.g. Maßnahmen ablehnt bzw. sie selber nicht hätte durchführen lassen.
6 Erreichbarkeit
Der/die AG hinterlässt bei der AN Kontaktdaten, unter welcher er/sie während seiner/ihrer Abwesenheit erreichbar ist oder benennt eine Vertrauensperson für den Notfall.
7 Spätestens bei Aufnahme der Betreuungstätigkeit sind mitzubringen/bereitzustellen:
- Alle notwendigen Schlüssel
- Gültiger Impfschutznachweis des/der jeweils zu betreuenden Haustiere/-s
- Nachweis über das Bestehen einer aktuell gültigen Haftpflichtversicherung
- Und bei Hunden einer aktuell gültigen Tierhalter-Haftpflichtversicherung
- Evtl., wenn vorhanden, Nachweis einer aktuell gültigen Tier-Krankenversicherung
Alle notwendigen Materialien (z.B. Futtermittel, Einstreu, Medikamente, Halsband, Leine etc.) stellt der/die AG für die vereinbarte Betreuungszeit in ausreichender Menge am vereinbarten Betreuungsort zur Verfügung. Sollten wider Erwarten die vorrätig bereit gestellten Materialien für die Betreuungszeit nicht ausreichen, ist die AN berechtigt, zwingend notwendiges Material auf Kosten des/der AG zu beschaffen.
Der/die AG verpflichtet sich, den vereinbarten Betreuungsort sowie die zur Ausübung der Betreuungstätigkeit der AN erforderlichen Materialien und Schlüssel in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand an diese zu übergeben.
8 Sorgfaltspflichten
Tier/-e:
Die/Das der AN anvertraute/-n Tier/-e sind unter Berücksichtigung der artgerechten Haltung sowie des Tierschutzgesetzes, liebevoll und mit größter Sorgfalt zu betreuen.
Haus/Wohnung:
Die AN bzw. die im Falle von Ziff. 2) von der AN beauftragte Person hat bei Durchführung der Betreuungstätigkeit für die gesamte Dauer des Auftrages uneingeschränktes Hausrecht. Die AN bzw. die im Falle von Ziff. 2) von der AN beauftragte Person ist verpflichtet, keinem unbefugten Dritten Zutritt zu den ihr anvertrauten Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren. Die AN bzw. die im Falle von Ziff. 2) von der AN beauftragte Person ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Räumlichkeiten und Anlagen mit Sorgfalt zu betreten und auf den Erhalt des Hausrates zu achten.
Bei Gefahr für Hab und Gut des/der AG, z. B. bei Rohrbruch, Brand, Einbruch, Heizungsausfall etc., wird die AN den/die AG oder die von ihm/ihr benannte Vertrauensperson unverzüglich benachrichtigen. Wenn erforderlich, schaltet die AN Polizei, Feuerwehr, Handwerker und/oder Hausverwaltung ein.
Etwaige hierdurch verursachte Kosten trägt der/die AG.
9 Haftung
Für Schäden, die am oder unmittelbar oder mittelbar durch das/die zu betreuende/-n Tier/-e innerhalb und außerhalb des Betreuungsortes entstehen bzw. verursacht werden, wird die Haftung der AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die durch oder aufgrund unrichtiger oder fehlender Angaben des/der AG verursacht werden, haftet der/die AG. Wenn keine Haftpflichtversicherung oder Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht, so haftet der/die AG für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar vom Tier verursacht werden. Sollte das Tier während der Betreuungszeit ohne Verschulden der AN erkranken oder versterben, ist die Haftung der AN ausgeschlossen.
Für Schäden des am Betreuungsort befindlichen Hausrates haftet die AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung der AN für Schäden an Käfigen, Arbeitsmaterialien und Schlössern wird ausgeschlossen. Ebenso haftet die AN nicht bei unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei höherer Gewalt.
10 Wertgegenstände
Der/Die AG trägt dafür Sorge, dass die am Betreuungsort befindlichen Wertgegenstände, z.B. Schmuck, Bargeld, Wertpapiere etc., unter Verschluss genommen und unzugänglich gelagert werden. Für Verluste haftet die AN nicht.
11 Rückkehr des/der AG
Der/die AG verpflichtet sich, die AN umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden nach seiner/ihrer Rückkehr per Telefon oder Email zu kontaktieren. Auch im Falle einer Rückkehränderung ist der/die AG verpflichtet, die AN unverzüglich per Telefon oder Email zu kontaktieren.
Der AN steht es bei einer Rückkehrverlängerung offen, den Haustier-Betreuungsvertrag bis zur Benachrichtigung über die AG-Rückkehr weiter auszuführen, um das/die überlassene/-n Tier/-e vor den Konsequenzen einer unerwarteten Hinauszögerung zu schützen. Im Falle der Rückkehrverlängerung wird, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wird, der zusätzliche Aufwand berechnet.
Sollte der/die AG nicht spätestens 7 Tage nach Beendigung des Vereinbarten Betreuungszeitraumes die AN zwecks Vereinbarung eines Rücknahmetermins des/der Tiere/-s kontaktieren oder verweigert der/die AG die Rücknahme des/der Tieres/-e, erklärt sich der/die AG damit einverstanden, dass das/die Tier/-e von der AN in einem Tierheim oder anderweitig artgerecht untergebracht werden kann. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der/die AG.
Bei einer verfrühten Rückkehr des/der AG kann die AN die volle, für die gesamte Betreuungszeit vereinbarte Vergütung, beanspruchen.
12 Vorauszahlung und Rechnung
Der/Die AG verpflichtet sich vor Betreuungsbeginn, und zwar binnen einer von den Vertragsparteien individuell vereinbarten Frist, eine mit der AN der Höhe nach ebenfalls individuell vereinbarte Vorauszahlung zu leisten. Am Ende der Betreuungszeit erhält der/die AG von der AN eine Rechnung. Die geleistete Vorauszahlung wird mit dem von der AN in Rechnung gestellten Entgelt verrechnet. Die Rechnung muss innerhalb von 10 Tagen beglichen werden.
Die AN ist Kleinunternehmer i.S.d. § 19 USTG. Mehrwertsteuer wird von der AN daher nicht erhoben.
Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen können die von der AN erbrachten Leistungen als „haushaltnahe Dienstleistung“ in einer Steuererklärung geltend gemacht werden. Näheres hierzu können/sollten bei einer für Steuerrecht qualifizierten Person oder Institution erfragt werden.
13 Stornierung
Der/die AG kann jederzeit vom Betreuungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden zurückerstattet. Eine Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Zugang der schriftlichen Stornierung bei der AN.
Es fallen folgende Gebühren für die Stornierung bzw. Teilstornierung an:
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- innerhalb von 30 – 15 Tagen vor Betreuungsbeginn 25% der vereinbarten Dienstleistungsentgelte
- innerhalb von 14 – 8 Tagen vor Betreuungsbeginn 50% der vereinbarten Dienstleistungsentgelte
- innerhalb von 7 – 2 Tagen vor Betreuungsbeginn 75 % der vereinbarten Dienstleistungsentgelte
- innerhalb von 48 Stunden vor Betreuungsbeginn bzw. Nichtinanspruchnahme 100% der vereinbarten Dienstleistungsentgelte
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Die AN ist berechtigt, aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit der AN) bis 48 Stunden vor Betreuungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten.
14 Datenschutz
Die AN speichert personen- und tierbezogene Daten des/der AG nur zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. Tierarztbesuche etc..
Im Übrigen erfolgt eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte nur, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.